von Christoph Horn
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04 Mai, 2022
Nahezu alle Kreditinstitute und Finanzdienstleister setzen in ihren Geschäftsprozessen auf Outsourcing und nutzen den Zugriff auf Expertenwissen, um sich effizienter, nachhaltiger oder digitaler auszurichten. Mit der 6. Novelle der MaRisk wurden die regulatorischen Anforderungen an das Auslagerungsmanagement (AT 9) für die Institute deutlich erhöht - sie betreffen den gesamten Lebenszyklus einer Auslagerung und verursachen einen erheblichen Steuerungsaufwand. Von den meisten Branchenvertretern werden die Regelungen zur Outsourcing-Governance inzwischen als sehr komplex beurteilt. Insbesondere im Rahmen von Sonderprüfungen der Aufsicht nach § 44 KWG werden Urteilsmaximen häufig nicht aus dem Wortlaut der MaRisk (i.V.m. BAIT) gewonnen, so dass es sich bei regulatorischen Anforderungen an das Outsourcing zunehmend um Fallrecht - mit teilweise erheblichem Ermessensspielraum der aufsichtsrechtlichen Prüfer - handelt. In vielen Instituten ist derzeit die aufsichtsrechtliche Compliance nicht vollumfänglich gegeben. Aber auch die Steuerungseffizienz im Auslagerungsmanagement weist oftmals erhebliche Optimierungspotenziale auf: In der Praxis des Auslagerungsmanagements setzen viele Institute bisher noch auf manuelle Tätigkeiten, die nur unzureichend mit den anderen Kontrollfunktionen verzahnt sind. Genau vor diesem Hintergrund hat die Bankenaufsicht mal wieder ein Institut beglückt…